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Baugenehmigung

Ist eine Baugenehmigung/ Abnahme für Ihr Vorhaben nötig?

Sie planen, ein(e) Gartenhaus, Sauna oder Kota zu bauen? Dann sollten Sie sich bereits vor dem Kauf darüber informieren, ob Sie eine Baugenehmigung benötigen oder nicht. Denn für die Errichtung von Nebengebäuden gelten zum einen die allgemeinen Regelungen des Baurechts, zum anderen sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung einzuhalten. Ob eine Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist, hängt von Faktoren ab wie beispielsweise die Größe des Gebäudes, die Beschaffenheit des Grundstücks und die Einrichtung des Gebäudes. Informationen darüber finden Sie in den jeweiligen Gesetzestexten oder direkt bei Ihrer zuständigen Baubehörde/ Schornsteinfeger.

Landesbauordnung: Auf die Größe des Vorhabens kommt es an

In der jeweiligen Landesbauordnung finden Sie konkrete Angaben zu sogenannten „verfahrensfreien Vorhaben“, also Bauvorhaben, die vorab nicht genehmigt werden müssen. Hier ist je nach Bundesland spezifisch festgelegt, ab welcher Größe ein Gartenhaus genehmigungspflichtig ist. Gartenbesitzer in Bayern dürfen beispielsweise ein bis zu 75 Kubikmeter großes Gebäudes ohne Baugenehmigung bauen, während andere, beispielsweise in Berlin, ihren Bau bereits ab einem Rauminhalt genehmigen lassen müssen. Diese Genehmigungsfreiheit ist zudem in den meisten Landesbauordnungen für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten ausgeschrieben. Wer sein Gartenhaus im Außenbereich, in dem eigentlich keine Bebauung vorgesehen ist, errichten möchte, muss verschärfte Regelungen beachten. Dies gilt für Bauplätze außerhalb des Ortes oder der Stadt.

Was ist ein Brutto-Rauminhalt?

Achtung: Der Brutto-Rauminhalt definiert das Volumen eines Gebäudes und wird auf der Grundlage der DIN 277-1 (Stand 01/2016) anhand von dessen äußeren Begrenzungsflächen berechnet. Maßgeblich für die Bestimmung sind die Außenkanten der Wände, die Oberfläche der Dachbeläge (inklusive Dachgauben und Oberlichter) sowie die Unterseite des Unterbodens oder der Bodenplatte (nicht das Fundament). Das sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer im Detail:
  • Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW, Fassung 05.03.2010) Bauvorhaben, die im Innenbereich liegen und keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben, dürfen mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 40 Kubikmetern ohne Genehmigung gebaut werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude nach denselben Kriterien und einer Innenfläche von bis zu 20 Kubikmetern (§50).
  • Bayerische Landesbauordnung (BayBO, Fassung 14.08.2007) In Bayern sind Gartenhäuser von bis 75 Kubikmetern umbauten Raumes ohne Feuerungsanlagen genehmigungsfrei (Art. 63, Abs. 1). Eine Ausnahme bilden hier Bauvorhaben im Außenbereich.
  • Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Fassung 29.09.2005) In Berlin müssen Sie Gebäude ab einem Rauminhalt von zehn Kubikmetern genehmigen lassen (§62), diese dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten beherbergen. Bauvorhaben im Außenbereich sind stets genehmigungspflichtig.
  • Bremische Landesbauordnung (BbgBO, Fassung 19.05.2016) Genehmigungsfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu zehn Kubikmetern. Soll ein Gartenhaus im Außenbereich errichtet werden, so ist dieses genehmigungspflichtig (§ 61).
  • Hamburgische Landesbauordnung (HBauO, Fassung 14.12.2005) In Hamburg gelten eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes je zugehörigem Hauptgebäude als genehmigungsfrei. Das gilt jedoch nur für den Innenbereich (Anlage 2 zu §60).
  • Hessische Landesbauordnung (HBO, Fassung 18.02.2011) Genehmigungsfrei sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn sie nicht mehr als 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben (Anlage 2).
  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V, Fassung 18.04.2006) Eingeschossige Gebäude von bis zu zehn Kubikmetern müssen Sie sich nicht vorab genehmigen lassen, sofern diese im Innenbereich liegen (§61).
  • Niedersächsische Landesbauordnung (NbauO, Fassung 03.04.2012) Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie bis zu 40 Kubikmeter groß sind (Brutto-Rauminhalt). Für den Außenbereich gilt dies für Vorhaben von bis zu 20 Kubikmetern (Anhang zu § 60).
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW, Fassung 15.12.2016) Für Gebäude mit weniger als 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten ist im Innenbereich keine Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65).
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO, Fassung 15.06.2015) Gebäude von bis zu 50 Kubikmetern, im Außenbereich von bis zu zehn Kubikmetern umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (§62).
  • Landesbauordnung Saarland (LBO, Fassung 18.02.2004) Eingeschossige Gebäude mit bis zu zehn Kubikmetern Brutto-Rauminhalt sind laut § 61 verfahrensfrei. Wer ein Gartenhaus im Außenbereich errichten möchte, muss jedoch immer eine Baugenehmigung einholen.
  • Sächsische Bauordnung (SächsBO, Fassung 16.12.2015) In Sachsen sind eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Rauminhalt von bis zu zehn Kubikmetern ebenso genehmigungsfrei, ein Bauvorhaben im Außenbereich ist davon jedoch ausgenommen (§61).
  • Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, Fassung 10.09.2013) Nach §60 sind eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu zehn Quadratmetern von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen, außer im Außenbereich.
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO, Fassung 05.03.2010) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen von bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes müssen vorab nicht genehmigt werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude mit bis zu zehn Kubikmetern umbauten Raumes (§69, 1).
  • Thüringer Bauordnung (ThürBO, Fassung 13.03.2014) Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu zehn Quadratmetern gelten als verfahrensfrei, davon ausgenommen sind Gebäude im Außenbereich (§60, 1).

Gartenhaus im Schrebergarten bauen

Sie möchten ein Haus nicht im eigenen Garten, sondern in einer Kleingartenkolonie bauen? Dann sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes bindend. Laut §3 darf eine Laube von bis zu 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich einer Terrasse ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Laube darf jedoch nicht dauerhaft bewohnt werden. Detailliertere Angaben dazu können Sie in der Regel auch bei dem Vorstand Ihres Kleingartenvereins erfragen.

Weitere rechtliche Faktoren: Abstand zum Nachbarn und Höhe des Hauses

Egal, ob Sie ein Haus nach dem Landesbaurecht genehmigen lassen müssen oder nicht: Lassen Sie auch die grundlegenden rechtlichen Aspekte wie Abstandsflächen oder die zulässige Höhe des Gebäudes nicht außer Acht! Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bauamt. Tipp: Geben Sie Ihrem Nachbarn vor dem Kauf und Bau Ihres Projektes Bescheid, auch wenn Sie alle rechtlichen Punkte bereits gecheckt haben. Um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu wahren und Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir, mögliche Bedenken in einem direkten Gespräch auszuräumen.

Gibt es einen Bebauungsplan?

Existiert in Ihrer Stadt oder Gemeinde ein Bebauungsplan? Wenn Ihr Wohngebiet in den vergangenen 80 Jahren errichtet wurde, dann ist dies sehr wahrscheinlich. Studieren Sie auch diesen vor Ihrem Gartenhaus - Kauf nach möglichen Einschränkungen. Entscheidend sind hierfür die Bestimmungen zu den Nebenanlagen: Sind sie außerhalb der überbaubaren Fläche des Grundstücks überhaupt möglich oder wird eine Bebauung ausgeschlossen? Außerdem dürfen Nebenanlagen oft auch nur innerhalb bestehender Baugrenzen errichtet werden, so dass sie sich an die im Plan eingezeichneten Grenzen halten müssen.

Baugenehmigung für ein Gartenhaus - Kota oder Sauna einreichen

Bei Fragen und Unklarheiten können Sie sich jederzeit bei Ihrem Bauamt nach den geltenden örtlichen Regelungen informieren. Wenn Sie einen Antrag für eine Baugenehmigung einreichen, so muss dieser genaue Angaben enthalten über
  • die Größe des Gebäudes
  • die Materialien, aus denen das Haus gebaut wird
  • die Lage auf dem Grundstück: In einem detaillierten Lageplan sind alle Abstände und Grenzen aufzuzeigen.
  • Fundament und Statik
  • Bescheinigung zur 1 + 2 BImSCHV (Saunaofen)

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  • nur hochwertige Grillkohle oder Briketts verwenden

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